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Reise- und Geschäftsbedingungen
Anpassung an die Novelle zum
Konsumentenschutzgesetz BGBI. 247/93. Gemeinsam beraten im
Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für Gesundheit, Sport
und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des
§ 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für
das Reisebürogewerbe.
Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als
Veranstalter (Abschnitt B) auftreten. Der Vermittler übernimmt die
Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistung
anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw. zu bemühen.
Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische
Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet
(Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen
als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im allgemeinen
eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt. Ein
Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als
Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden. (z. B.
fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese
Vermittlerfunktion hinweist. Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen
Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler
(Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren
Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge abschließen.
Die besonderen Bedingungen
- der vermittelten Reiseveranstalter,
- der vermittelten Transportunternehmungen (z. B. Bahn, Bus, Flugzeug
und Schiff) und
- der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor.
A. Das Reisebüro als Vermittler
Die nachstehenden Bedingungen sind
Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit
einem Vermittler schließen.
1. Buchung/Vertragsabschluß
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen.
(Fern-)mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich
bestätigt werden. Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle
wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf
die der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt
usw.) aufweisen.
Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von
ihm vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 8 der
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen
ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende
Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem
Fall vor Vertragsabschluß auszuhändigen.
Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger,
Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur
Anwendung gelangen.
Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt
damit als Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die
Verpflichtungen aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro
(Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest-)Anzahlung
verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen
(Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der
Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen
Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig.
Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet,
dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine
Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.
2. Informationen und sonstige
Nebenleistungen
2.1. Informationen über Paß-, Visa-, Devisen-, Zoll und
gesundheits-polizeiliche Vorschriften
Als bekannt wird vorausgesetzt, daß für Reisen ins Ausland in der Regel
ein gültiger Reisepaß erforderlich ist.
Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden
Paß,- Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf
Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit diese
in Österreich in Erfahrung gebracht werden können (insbesondere an Hand
des TIM). Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser
Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das
Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen
Visums. Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über
besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von
Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2. Informationen über die
Reiseleistung
Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des
Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die
Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die
Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem
Wissen darzustellen.
3. Rechtsstellung und Haftung
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf
- die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw.
Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen
Erfahrungen;
- die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer
entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente;
- die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und
Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt
(wie z.B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten
Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen).
Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten
bzw. besorgten Leistung. Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der
Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des
Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers unter einem
bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt,
Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterläßt
es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.
4. Leistungsstörungen
Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden
Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen
Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, daß ihm weder Vorsatz noch
grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für Vertragsverletzungen auf Grund
minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines
daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten
Geschäftes verpflichtet.
B. Das Reisebüro als Veranstalter
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der
Folge Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem Veranstalter
entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen.
Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die
Vermittlerpflichten sinngemäß. Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich
die gegenständlichen allgemeinen Reisebedingungen, Abweichungen sind in
allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 8 der
Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.
1. Buchung/Vertragsabschluß
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann
zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen
Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch
ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden.
2. Wechsel in der Person des
Reiseteilnehmers
Ein Wechsel in der Person des Reisenden
ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die
Teilnahme erfüllt, und kann auf zwei Arten erfolgen.
2.1. Abtretung des Anspruchs auf
Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht,
wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten
abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden
Mehrkosten.
2.2. Übernahme des Reisevertrages
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er
das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die
Übertragung ist dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege des
Vermittlers binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin
mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg
bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch
unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung
entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.
3. Vertragsinhalt, Informationen
und sonstige Nebenleistungen
Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich
Informationen über Paß-, Visa-, Devisen-, Zoll- und
gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der
Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung
zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung
gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen
Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, daß bei
der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber
empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.
4. Reisen mit besonderen Risken
Bei Reisen mit besonderen Risken (z. B. Expeditionscharakter) haftet der
Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der
Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise
sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen
Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig
auszuwählen.
5. Rechtsgrundlagen bei
Leistungsstörungen
5.1. Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft
erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt
sich damit einverstanden, daß ihm der Veranstalter an Stelle seines
Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine
mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert.
Abhilfe kann in der Weise erfolgen, daß der Mangel behoben wird oder
eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die
ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.
5.2. Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem
Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist
dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens
verpflichtet.
Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine
Angestellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines
Personenschadens - nur, wenn er nicht beweißt, daß diese weder Vorsatz
noch grobe Fahrlässigkeit treffen. (*)
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter
keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen
werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung
genommen. Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände
besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen
Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.
5.3. Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während
der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des
Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, daß ihm ein solcher
bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe
erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den
unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann
ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine
eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muß den
Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf
diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muß der Kunde
gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, daß eine Unterlassung der
Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings
als Mitverschulden angerechnet werden kann. Gegebenenfalls empfiehlt es
sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den
jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt
den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.
5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer
Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem
Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
6. Geltendmachung von allfälligen
Ansprüchen
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden
empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von
Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege,
Beweise, Zeugen zu sichern. Gewährleistungsansprüche können nur
innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche
verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden,
Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim
Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros gelten zu machen,
da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
7. Rücktritt vom Vertrag
7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlichen eingeräumten Rücktrittsrechten kann der
Kunde, ohne daß der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden,
vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten:
Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der
Reisepreis zählt, erheblich geändert werden. In jedem Fall ist die
Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der
Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene
Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine
derartige Vertragsänderung.
Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des
vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu
erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit, entweder die
Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu
belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.
Sofern der Veranstalter ein Verschulden am Eintritt desden Kunden zum
Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem
gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet.
b) Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a
nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne
Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages
dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen
Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung
dieser Leistung in der Lage ist.
Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch
auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht
die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen.
c) Rücktritt mit Stornogebühr
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis
und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der
Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw.
Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung
zu verstehen.
Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen
Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht
gemäßigt werden.
Je nach Reiseart ergeben sich pro
Person folgende Stornosätze:
1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im
Linienverkehr), Autobusgesellschaften (Mehrtagesfahrten)
bis 30. Tag vor Reiseantritt ............................10 %
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt ..................25 %
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt ..................50 %
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt.......................65 %
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt.....85 %
No-Show.....................................................100 %
des Reisepreises.
2. Einzel-IT (individuelle
Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen
Sonderzüge)
bis 30. Tag vor Reiseantritt .............................10 %
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt ...................15 %
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt ...................20 %
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt.......................30 %
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt.....45 %
des Reisepreises.
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen,
Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen
gelten besondere Bedingungen.
Diese sind im Detailprogramm anzuführen.
Rücktrittserklärung
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:
Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise
gebucht wurde, mitteilen, daß er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer
Stornierung empfiehlt es sich, dies
- mittels eingeschriebenen Briefes oder
- persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.
d) No-show
No-show liegt dann vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es
ihm am Reisewillen mangelt, oder wenn er die Abreise wegen einer ihm
unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls
versäumt. Ist weiters klargestellt, daß der Kunde die verbleibende
Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei
Reisearten laut lit. b 1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei den
Reisearten laut lit. b 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reisepreises
zu bezahlen.
Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze können diese vom
Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.
7.2. Rücktritt des Veranstalters
vor Antritt der Reise
a) Der Veranstalter wird von der
Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein
bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden die
Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung
angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde:
- bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,
- bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,
- bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl
ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der
Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr
pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden
Schadens wird nicht ausgeschlossen.
b) Die Stornierung erfolgt
aufgrund höherer Gewalt, d. h. aufgrund ungewöhnlicher und
unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere
Gewalt beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz Anwendung der
gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hiezu zählt
jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks,
Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.
c) In den Fällen a) und b) erhält
der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1.
Absatz, steht ihm zu.
7.3. Rücktritt des Veranstalters
nach Antritt der Reise
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der
Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob
ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört.
In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem
Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
8. Änderungen des Vertrages
8.1. Preisänderungen
Der Veranstalter behält sich vor, den
mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem
Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei
Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige Gründe sind
ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der
Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie
Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und
entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende
Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung
aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben.
Innerhalb der Zweimonatsfrist
können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe
hiefür bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein
vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine
Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei
Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur
Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind
Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei
Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des
Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt
7.1.a).
8.2. Leistungsänderungen nach
Antritt der Reise
- Bei Änderungen, die der
Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in
Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind.
- Ergibt sich nach der Abreise, daß ein erheblicher Teil der vertraglich
vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden
kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene
Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter
durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen
werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht
akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt
gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der
Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort
befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei
Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur
Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
9. Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von
Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht
erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung
ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender
Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird
daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die genaue
Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
10. Allgemeines
Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit. b
(Rücktritt), 7.1. lit. d, vormals lit. c (No-show), sowie 8.1.
(Preisänderungen) sind als unverbindliche Verbandsempfehlung unter 1 Kt
718/93-3 im Kartellregister eingetragen.
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(*):
Änderungen gegenüber den ARB 1992:
Anstelle der oben durchgestrichenen Klausel der allgemeinen
Reisebedingungen 1992 gilt folgende Klausel:
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen,
soweit nicht Personenschäden zu ersetzen sind.
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Urlaubsgarantie |
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Sehr geehrter
Kunde,
durch den
EU-Beitritt Österreichs sind Reiseveranstalter
gesetzlich verpflichtet, die vom Kunden an den
Reiseveranstalter gezahlten Reisepreise gemäß den
EU-Pauschalrichtlinien (Art. 7) abzusichern.
Wir haben alle
unsere Kunden, die an von uns veranstalteten Reisen
teilnehmen, nach Maßgabe der Östereichischen
Reiseversichungsordnung -RSV, durch Bankgarantie bei
Oberbank Linz Landstraße abgesichert. Ein direkter
Anspruch des einzelnen Reisenden ist bei
Mondial Assistance, Mariahilfer Straße 20, 1070 Wien, Tel 01/525
03-100, Fax 01/525 03-888,
geltend zu machen.
Die Haftung beschränkt sich gegenüber dem Kunden auf den
von ihm gezahlten Reisepreis und ist im Schadensfall mit
der Garantiesumme begrenzt. Sollte die Garantiesumme zur
Befriedigung sämtlicher Ansprüche nicht ausreichen, so
werden die Forderungen der Kunden mit dem aliquoten Teil
erfüllt.
Sämtliche Ansprüche sind bei sonstigem Anspruchsverlust
nachweislich innerhalb von 8 Wochen ab Schadenseintritt
bei ELVIA zu melden.
DIE WINDROSE
Reisekontor H. Loizenbauer
Eintragungsnummer im Veranstalterverzeichnis: 1998 /
0033
Sie genießen daher
Versicherungsschutz für geleistete Zahlungen bzw.
notwendige und angemessene Aufwendungen für die
Rückreise im Falle der Insolvenz. |
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Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen:
Die Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche
gilt auch für die Reisebedingungen. Nebenabreden, die den Umfang
der vertraglichen Leistung über den Prospektinhalt hinaus
erweitern, bedürfen der ausdrücklich schriftlichen Bestätigung
von uns.
Tarifstand: November 2007
Datum der Drucklegung: Dezember 2007
Gerichtsstand: Linz
Veranstalter: Nr.
1998/0033
Veranstalter:
DIE WINDROSE,
Reisekontor H. Loizenbauer
A-4101 Bad Mühllacken-Feldkirchen.
Tel.: 07233/7276, Fax 6525
E-mail: info@diewindrose.com
www.diewindrose.com |
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Wichtiger Hinweis:
Der
Reiseverlauf entspricht
grundsätzlich der Beschreibung im Katalog. Bei der Planung wurden die
aktuellen Flugpläne, Öffnungszeiten und lokale Gegebenheiten
berücksichtigt. Ändern sich diese Verhältnisse, kann es zu einer
Modifizierung des Programmes kommen, die Sie aber nicht zum Rücktritt
berechtigt, solange der Charakter der Reise gewahrt bleibt. Wir müssen
uns vorbehalten, daß gelegentlich ein Objekt nur von außen besichtigt
wird, auch wenn die Reisebeschreibung dies nicht ausdrücklich vermerkt.
Außerhalb unseres Einflußbereiches liegen auch
Flugverspätungen und die
daraus resultierenden Folgen (Ausfall von Besichtigungspunkten,
Mehrkosten etc.) für die wir nicht haften. Bitte bedenken Sie, daß wir
lediglich Vermittler der für die Durchführung unserer Reisen notwendigen
Flüge sind.
Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, daß sich die
Flughafentaxen bis zum Abflug ändern
können. Eventuelle Erhöhungen, sowie Treibstoffzuschläge der Fluglinien
müssen nachverrechnet werden und sind kein Rücktrittsgrund.
Für Angebote von Individualreisen, die nicht zustande kommen, müssen wir
eine Gebühr von € 35,- in Rechnung stellen.
Anmeldung: Die Anmeldung soll so frühzeitig wie möglich sein, damit die
den Reisen zugrunde gelegten Flugpreise garantiert werden können.
Anmeldeschluß spätestens 2 Monate vor Reisebeginn.
Visa: Wir übernehmen gerne die Visabesorgung, haften aber nicht für
etwaige Nichterteilung bzw. Verluste bei den jeweiligen Botschaften und
auf dem Postweg.
Druck-, Rechen- und Bildfehler
vorbehalten.
Fotos wurden freundlicherweise zur Verfügung gestellt von
Gerhard Haas, Bernd Mitterbauer, Günther Müller, Günter
Hager, Liu Lei, Rosemarie Weiss, Karl Grünberger, Mag. Manfred
Mitterhuber, Marcel Martinez, Alfons Höfinger, Franz Leibetseder, Fremad
Russia, Sense of Africa, Air Mauritius, Fremdenverkehrsämter von China,
Japan, Südafrika, Kanada, Australien, Albanien, Grönland (Manfred Horender,
Kristian Fridriksson, Preben Kaspersen), Brasilien, Namibia, Nordkorea,
St. Helena, Vietnam, Neuseeland, Norwegen, Peru, Schweden, Indien,
Nicaragua, Vanuatu, New York - alle Bilder Copyright Jeff Greenberg,
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